Und plötzlich Unternehmer?

Wir haben es fast alle schon mal gemacht: bei Ebay verkauft!

Es macht nicht nur Spaß, sondern bessert auch die Haushaltskasse hier und da wieder auf. Aber vorsichtig, denn dieser Wochenendspaß kann schnell sein Ende finden, dann nämlich, wenn man sich auf einmal mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung konfrontiert sieht. Die Frage dreht sich dann darum, ob man privat oder gewerblich verkauft. Daran sind dann wiederum unterschiedliche Rechstfolgen geknüpft.

Aber ich habe doch nur die Babyklamotten verkauft, die meiner Tochter nicht mehr passen!!!

Dagegen spricht ja auch erstmal nichts, aber es kommt drauf an… Und zwar darauf, ob man tatsächlich privater Verkäufer ist. Also, ist der Verkäufer ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB oder ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB?Dazu gab es in den letzten Jahren die unterschiedlichsten Rechtsprechungen:

  • LG Berlin vom 05.09.2006, AZ 103 O 75/06 ( gebrauchte Kinderkleidung)
  • OLG Zweibrücken vom 28.06.2007, AZ 4 U 210/06 ( Verkäufe von zum Teil gleichartigen Produkten)
  • OLG Hamburg vom 27.02.2007, AZ 5 W 7/07 (”tonnenweise Hardware”)
  • LG München, Urteil vom 07.04.2009, AZ 33 O 1936/08 (wenige, aber hochpreisige und seltene Gegenstände)

Bleibt dennoch die Frage: Wann denn nun? Unternehmer oder nicht?

Die Grenze zwischen Privatmann und Unternehmer ist leider fließend, aber einige Eckpunkte kann man dennoch festhalten:

Nach der Rechtsprechung ist man jedenfalls dann ein Unternehmer, wenn man sich in folgenden Punkten wiederfindet:

  1. Verkauf gleichartiger Waren
  2. Verkauf von Neuware
  3. innerhalb weniger Monate mehr als 40 Verkäufe
  4. eigene AGB
  5. Powersellerstatus

Spaß und Erfolg am Wochenende können also auch Rechtsfolgen auslösen… Ist man einmal Unternehmer, muß man sich auch solcher behandeln lassen. Und das kann teuer werden, vor allem, wenn man berechtigter Weise abgemahnt wurde.


plembke
Autor: Pia Lembke
Online Recht 30 April, 2009
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