Nicht jeder Einladung folgt ein Freudenfest oder: was Juristen unter einer “invitatio” verstehen

Da kam mir doch letztens mein Kollege freudig entgegen und teilte mir sein gemachtes Schnäppchen mit.

Ein Macbook Air im Wert von 1700,- Eur für 49,95,- Eur bei Otto!! Da solle er sich mal nicht zu früh freuen…Wieso denn, der Mac wäre ja schließlich zu dem Preis im Onlineshop gewesen und dann müsse Otto auch liefern… So die Überlegung meines Kollegen und sicher vieler anderer Käufer dieses Schnäppchens.

Aber muß Otto zu dem Preis liefern? Der Preis ist ja offensichtlich falsch.

Die Frage ist zunächst, ob hier überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist. Sollte dies nämlich nicht der Fall sein, dann erübrigt sich die Frage von alleine und ein Festhalten an der falschen Preisangabe ist nicht nötig.

Primär zu beantworten wäre also, ob das Einstellen von Waren im Internet ein Angebot i.S.d § 145 BGB darstellt. Wenn ja, müsste der Kunde bloß das Angebot annehmen, um einen Vertrag zustande kommen zu lassen.

Das OLG Nürnberg hat jedoch mit Beschluß vom 23.7.2009, Az: 14 U 622/09 klargestellt, daß das “Internetangebot” nicht als Angebot i.S.d. § 145 BGB gewertet werden kann, sondern vielmehr als ” invitatio ad offerendum” zu sehen ist. Das heißt, es ist lediglich eine “Einladung zur Abgabe eines Angebots” seitens des Verkäufers an den Kunden. Der Verkäufer will sich nicht rechtlich binden, vielmehr will er gegenüber einer Vielzahl von potentiellen Käufern seine Ware präsentieren und dann entscheiden, wem er liefern will und kann (zB, weil sein Warenvorrat nicht ausreicht), nachdem der Kunde durch Bestellen der Ware im Onlineshop sein Angebot ausgesprochen hat.

Durch das Bestellen der Ware allein, kommt demnach kein Vertrag zustande. Vielmehr muß die Bestellung des Kunden erst durch den Verkäufer angenommen werden, zB durch eine ausrdrückliche Bestellbestätigung, das bloße “wir werden Ihren Auftrag bearbeiten” reicht da noch nicht aus.

Keine Vertrag also, und so auch keine Lieferpflicht. Schade für meinen Kollegen.

Aber mal ganz ehrlich, selbst wenn eine Vertrag zustande gekommen wäre, bei einem offensichtlich falschem Preis, kann man nicht verlangen, daß der Verkäufer daran festhalten muß, wenn dieser derart unter dem Marktwert liegt. Das Festhalten an einem solchen Vertrag würde gegen Treu und Glauben verstoßen und würde somit anfechtbar sein.

So oder so… der Mac wurde nicht für 49,95,- Eur geliefert. Zu früh gefreut!

Aber soweit ich weiß, gab es eine Entschädigung seitens Otto für den Umstand. Das ist wiederum sehr erfreulich.


plembke
Autor: Pia Lembke
Allgemein 09 Oktober, 2009
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