Doppelt gemoppelt hält besser: Doppelte Verwendung der 40-Euro-Klausel
Immer wieder beschäftigt die 40-Euro-Klausel die deutschen Gerichte. Mit der 40-Euro- Klausel kann vereinbart werden, daß die Rücksendekosten dem Verbraucher auferlegt werden, wenn der Wert der zurückgesendeten Sache 40 € nicht übersteigt.
Dies gilt also nicht automatisch, sondern muß zuvor vereinbart worden sein, d.h. man muß entsprechende AGB verwenden, die wirksam im Vertrag einbezogen werden.
Streitpunkt der letzten Auseinandersetzungen war die Auffasssung, daß die 40-Euro-Klausel in der Widerrufsbelehrung ausreichend sei, um diese wirksam zu vereinbaren. Dieser Auffassung widersprach das OLG Stuttgart und urteilte als erstes, daß die 40-Euro-Klausel außer in der Widerrufsbelehrung auch zusätzlich in den AGB enthalten sein muss, damit diese wirksam vereinbart wird. Ihm folgten das OLG Hamburg, das LG Paderborn und jetzt auch das LG Hamburg mit seinem Urteil vom 9.7.2010.
Man ist also auf der sicheren Seite, wenn man die 40-Euro-Klausel doppelt verwendet, in der Widerrufsbelehrung und in den AGB.

Allgemein, Online Recht 25 August, 2010
Tags:4o-Euro-Klausel, It-Recht, Widerufsrecht
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