Ob mir das “gefällt”, geht Dich nichts an… oder doch?
Alle Facebook -Nutzer kennen ihn und von vielen Webseiten und Online-Shops ist er nicht mehr wegzudenken:
der “Gefällt mir”-Button oder auch “Like”-Button!
Ein Netzwerk-Plugin, das es in sich hat.
Vor allem hat es ein großes Marketingpotenzial, denn der Button ermöglicht es Facebook-Nutzern, Inhalte einer Website oder Produkte eines Online-Shops in ihrem Facebook-Profil zu posten, also allen Freunden mitzuteilen, daß ihnen das dort Verlinkte “gefällt” .
Kostenlose Werbung also… Wer will schon auf so ein Plugin verzichten?
Allerdings werden nicht erst Daten an Facebook übermittelt werden, wenn der “Gefällt mir”-Button angeklickt wird.
In dieser Hinsicht kann der Button deshalb datenschutzrechtlich bedenklich sein.
Durch die Einbindung des Buttons als Plugin wird der Programm-Code direkt von den Facebook-Servern übermittelt und in die Seite eingebettet. Bereits beim Betreten einer Website oder eines Shops, die das Plugin eingebunden hat, findet ein Datenaustausch mit Facebook statt. Ist der Nutzer gerade bei Facebook eingeloggt, kann Facebook den Nutzer anhand der übertragenen Informationen identifizieren und den Besuch der Website seinem Facebook-Profil bereits direkt zuordnen, auch wenn der Button nicht geklickt wird.
Angeblich sammelt Facebook allerdings auch Informationen darüber, daß ein bestimmter Browser die entsprechende Seite aufgerufen hat, wenn der Nutzer gerade nicht bei Facebook eingeloggt ist oder gar kein Facebook-Nutzer ist. Ob dies tatsächlich der Fall ist und was Facebook mit diesen Daten macht, ist derzeit nicht bekannt.
Dieser Datenaustausch kann rechtlich problematisch sein und läßt Datenschützer aufhorchen. Eine datenschutzkonforme Verwendung des Plugins sei nach aktueller Rechtslage nur möglich, wenn zuvor eine Einwilligung jedes Seitenbesuchers zur Übermittlung von Daten an Facebook eingeholt wird - und zwar vor Betreten der Seite.
Wie das praktisch aussehen soll, bleibt offen…
Klar ist allerdings, daß die rechtliche Zulässigkeit des Plugins noch nicht abschließend geklärt ist.
Ein Restrisiko bleibt also bei dessen Verwendung. Wer aber nicht ganz auf diese kostenlose Werbung verzichten will, sollte zumindest eine Information über die Verwendung von des Facebook- Plugins in der Datenschutzerklärung einfügen.
Ganz frei von Bußgeldern oder Verbotsverfügungen durch die Datenschutzaufsichtsbehörden kann man aber nur sein, wenn man auf Facebooks Hilfe bei der Werbung verzichtet.
Ein Kommentar zum Thema “Ob mir das “gefällt”, geht Dich nichts an… oder doch?”
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27 April 2011 um 16:07 Uhr
[...] hatten bereits vor einiger Zeit berichtet, daß die Einbindung des “Gefällt mir”-Button nicht ganz unbedenklich [...]