Mit Selbstverständlichkeiten wirbt man nicht… Oder doch? (Update)

Wir hatten bereits in unserem Artikel berichtet, daß eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten eine irreführende Werbung sei und somit wettbewerbswidrig ist.

Jetzt überrascht das OLG Hamm mit seiner neusten Entscheidung:

Eine Werbung mit Echtheitsgarantie fällt nicht unter einer Werbung mit Selbstverständlichkeiten.

Originale gegen gutes Geld sind also keine Selbstverständlichkeit? Und Sie dachten ein Verkäufer ist grundsätzlich verpflichtet, seine Ware als Originalware zu verkaufen? Ist er auch! Selbstverständlich!

Bei dieser neuen Entscheidung ist es wichtig, sie nicht aus dem Kontext zu reissen: der Sachverhalt befaßte sich mit dem Verkauf von Textilien. In dieser Branche seien Plagiate so weit verbreitet, daß es eben nicht selbstverständlich ist, daß es sich um ein Original-Stück handle. Deshalb sei eine Werbung mit Echtheitsgarantie auf diesem Gebiet nicht irreführend für den Endverbraucher und demnach auch nicht wettbewerbswidrig.

Für Warengruppen wo Plagiate nicht so an der Tagesordnung sind, wie in der Modebranche, ist diese Entscheidung demnach nicht 1:1 übertragbar. Da ist die Echtheit eben noch selbstverständlich! Und damit wirbt man nicht!


plembke
Autor: Pia Lembke
Allgemein, Online Recht 31 Januar, 2011
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Ein Kommentar zum Thema “Mit Selbstverständlichkeiten wirbt man nicht… Oder doch? (Update)”

  1. tim sagt:

    Klar wirbt man mit Selbstverständlichkeiten nicht, aber warum müssen Richter das festlegen. Ich glaube nicht, dass sie mich vor mir schützen müssen. ich werde immer skeptisch wenn jemand mit selbstverständlichkeiten wirbt, z.B. die Bank, die behauptet, dass man ihr vertrauen soll. Ist das nicht eine Grundvoraussetzung, wenn es ein Argument sein soll, schnell weg. In Arbeitszeugnissen ist es ähnlich “war stets pünktlich und nett” – toll aber mehr nicht. Bei Werbung mit selbstverständlichkeiten ist es das gleiche.

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