Nennen wir das Kind beim Namen, Widerruf ohne Überschrift ist nicht gleich Widerruf.

Wer die gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung benutzt, kann eigentlich nichts falsch machen und ist auf der sicheren Seite.

Allerdings sollte er das Muster auch nicht verändern… Denn die Widerrufsbelehrung  muß  “deutlich gestaltet sein”  vgl.  § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB.

Das heißt nach der neusten Entscheidung des BGH ( Urteil vom 01.12.2010, Az. VIII ZR 82/ 10) vor allem auch, daß eindeutige Überschriften nicht fehlen dürfen, auch Zwischenüberschriften nicht!

Das heißt:  die Überschrift “Widerrufsbelehrung” ist Pflicht. Und nicht zu verwechslen mit der Überschrift “Widerrufsrecht”, denn diese Überschrift verschleiere, daß der Verbraucher nicht nur ein Widerrufsrecht habe,  sondern auch erhebliche Pflichten im Falle der Ausübung seine Rechts.

Also, nicht eigenhändig Hand anlegen, sondern das gesetzliche Muster benutzen! Mit Überschriften!


plembke
Autor: Pia Lembke
Allgemein, Online Recht 15 Februar, 2011
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