Grafiken mögen vor Spam-Bots schützen, aber nicht unbedingt vor Abmahnungen

Der eine oder andere hat den Tipp schon mitbekommen: um sich einigermaßen vor nicht gewünschten Spam-Mails zu schützen, wird das Impressum nicht mehr als Text,  sondern als Grafik eingebaut.

Auf den ersten Blick spricht auch nichts dagegen, allerdings sollte man etwas weiter denken und sich fragen, ob dies auch zulässig ist oder ob die ausschließliche Benutzung des Impressums als Grafik gegen die Anforderungen aus § 5 Telemediengesetz verstößt.

Das Impressums müßte danach leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.

Ist es das denn ausschließlich als Grafik?

Grafiken hindern Spam-Bots am Auslesen, aber sie hindern leider auch Sprachausgabesoftware an der Wiedergabe. Diese Software ermöglicht Sehbehinderte jedoch eine barrierefreie Benutzung. Leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar wäre das Impressum in diesem Fall dann nicht mehr.

Entscheidungen sind zu der genannten Problematik noch keine getroffen worden. Allerdings stand die Benutzung von Grafiken bereits bei der Widerrufsbelehrung zur Diskussion und sowohl das OLG Frankfurt als auch das LG Berlin sprachen sich gegen die Verwendung als Grafik aus.

Parallelen zum Impressum, das genau wie die Widerrufsbelehrung zu einer gesetzlichen Pflichtangabe gehört, sind also durchaus zu ziehen.

Fürs erste also lieber ein paar Spam-Mails mehr, als eine Abmahnung riskieren.


plembke
Autor: Pia Lembke
Allgemein, Online Recht 28 März, 2011
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