“Lieferzeit auf Anfrage”, dieser Zusatz kann für einen Betreiber eines Onlineshops ganz praktisch sein, weil er sich damit vorbehält seinen Warenbestand erst auf Anfrage zu aktualisieren, aber er ist irreführend.
Irreführend und damit unlauter handelt, wer über die Verfügbarkeit einer beworbenen Ware täuscht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG).
Im Onlinehandel geht man eigentlich davon aus, daß der Händler unverzüglich liefern kann (BGH, GRUR 2005, 690 – Internet-Versandhandel). Sollte dies nicht der Fall sein, muß der Händler angeben, wann und wie er liefern kann. Der Verbraucher muß also genaustens darüber informiert werden, wann er mit der Ware zu rechnen hat.
Wenn eine sichere Lieferzeit also gar nicht besteht, dann verstößt der Händler gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG und handelt damit wettbewerbswidrig.
Siehe auch: http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4%20U%20167/08


Letzte Kommentare