Folgender Sachverhalt erhitzt die Gemüter:
Ein Shopbetreiber erhöhte den Preis für seine im Shop angebotene Kaffeemaschine von 550 Euro auf 587 Euro. In einer Preissuchmaschine, in welcher der Händler gelistet war, blieb der Preis jedoch noch 20 Stunden auf dem alten, niedrigeren Niveau. Ein Wettbewerber sah das als wettbewerbswidrig an.
Der BGH gab ihm am 11.03.2010 in seiner Entscheidung (AZ: I ZR 123/08) recht.
“Der durchschnittlich informierte Nutzer eines Preisvergleichsportals verbindet mit den ihm dort präsentierten Informationsangeboten regelmäßig die Erwartung einer höchstmöglichen Aktualität.
Zwar sind Verbraucher heute mit den Besonderheiten des Internets und damit auch mit dessen technischen Grenzen weitgehend vertraut. Sie gehen aber davon aus, dass die in einer Preissuchmaschine angebotenen Waren zu dem dort angegebenen Preis erworben werden können, und rechnen nicht damit, dass die dort angegebenen Preise aufgrund von Preiserhöhungen, die in der Suchmaschine noch nicht berücksichtigt sind, bereits überholt sind.”
Darüber hinaus, sei es dem Händler zuzumuten die Preise für Produkte, für die er in einer Preissuchmaschine wirbt, erst dann umzustellen, wenn die Änderung in der Suchmaschine angezeigt wird.
Frage ist nur, wie soll der Shopbetreiber dieser Pflicht nachkommen, wenn er zB. in mehreren Preissuchmaschinen gelistet ist, die sich zu unterschiedlichen Zeiten aktualisieren?
Ein bißchen weltfremd, oder?
Was sagen Sie dazu, stimmen Sie hier ab.



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