Wir hatten die große Abmahnwelle bzgl. der Gänsefüßchenmaße erwartet, aber Sie kam dann doch nicht.
Wer sich an Zoll gewöhnt hatte, der kann sich auch weiterhin bei der Längenangabe der Bildschirmdiagonalen an Zollangaben erfreuen.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat folgendes dazu beigetragen:
Es gilt nun unbefristet § 3 der Einheitenverordnung:
“§ 3 Zusätzliche Verwendung nicht gesetzlicher Einheiten
Soweit nach §§ 1 und 2 des Einheiten- und Zeitgesetzes Größen in gesetzlichen Einheiten anzugeben sind, ist die Verwendung anderer als der gesetzlichen Einheiten nur gestattet, wenn die Angabe in der gesetzlichen Einheit hervorgehoben ist.”
Die vorher in der Verordnung vorgesehene Befristung dieser Regelung bis zum 31.12.2009 wurde zum 02.10.2009 aufgehoben, d.h. diese Ausnahmeregelung gilt weiterhin.
Lediglich die entsprechende cm-Angabe muß hervorgehoben sein, z.B. durch größere oder farblich gestaltete Schriftart.
Wir haben es immer gewußt, ein 17 ” Monitor ist ein 17″ Monitor!



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