Wir müssen uns doch nicht umgewöhnen, Zollmaße bleiben!

Wir hatten die große Abmahnwelle bzgl. der Gänsefüßchenmaße erwartet, aber Sie kam dann doch nicht.

Wer sich an Zoll gewöhnt hatte, der kann sich auch weiterhin bei der Längenangabe der Bildschirmdiagonalen an Zollangaben erfreuen.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat folgendes dazu beigetragen:

Es gilt nun unbefristet § 3 der Einheitenverordnung:

“§ 3 Zusätzliche Verwendung nicht gesetzlicher Einheiten

Soweit nach §§ 1 und 2 des Einheiten- und Zeitgesetzes Größen in gesetzlichen Einheiten anzugeben sind, ist die Verwendung anderer als der gesetzlichen Einheiten nur gestattet, wenn die Angabe in der gesetzlichen Einheit hervorgehoben ist.”

Die vorher in der Verordnung vorgesehene Befristung dieser Regelung bis zum 31.12.2009 wurde zum 02.10.2009 aufgehoben, d.h. diese Ausnahmeregelung gilt weiterhin.

Lediglich die entsprechende cm-Angabe muß hervorgehoben sein, z.B. durch größere oder farblich gestaltete Schriftart.

Wir haben es immer gewußt, ein 17 ” Monitor ist ein 17″ Monitor!


plembke
Autor: Pia Lembke
Allgemein, Online Recht
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Haben “Gänsefüßchen-Maße” ab 2010 ausgedient?

Ab 2010 stellt sich die Frage, ob aus Zoll wieder Zentimeter werden soll.

Eigentlich hatten wir uns dran gewöhnt. Ein 17 ” Monitor sagt uns zumindest mehr, als ein 43,2 cm Monitor. Gerade bei Bildschirmen, sei es bei Computern oder Fernsehern sind die Zoll-Angaben zu vertrauten Maßen geworden.

Damit soll jetzt Schluß sein, denn diese Angabe könnte ab dem 1.1.2010 wettbewerbswidrig sein. Und ab dann könnte eine neue Abmahnwelle auf Online-Shopbetreiber zukommen.

Und warum auf einmal? Die Antwort findet sich in folgender Verordnung:

Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (Einheitenverordnung -Einhv), wobei §3 dieser Verordnung Folgendes regelt:

§ 3 Verwendung nicht gesetzlicher Einheiten

Soweit nach den §§ 1, 2 des Einheiten- und Zeitgesetzes Größen in gesetzlichen Einheiten anzugeben sind, ist die zusätzliche Verwendung anderer als der gesetzlichen Einheiten verboten.

Abweichend von Satz 1 ist die zusätzliche Verwendung bis zum 31. Dezember 2009 gestattet, wenn die Angabe in der gesetzlichen Einheit hervorgehoben ist.

Bis Ende 2009 ist also das Zollmaß neben der gesetzlichen Einheit erlaubt, wenn diese hervorgehoben wird. Ab dann wird es wettbewerbswidrig und zwar deshalb, weil es nach § 5 UWG eine irreführende geschäftliche Handlung darstellen könnte.

Verbraucherschutz also!Aber, muß der Verbraucher geschützt werden in diesem Fall? Schließlich hat er sich gerade in der IT-Technik oder in der Unterhaltungselektronik eher an Zoll, als denn an Zentimeter-Angaben gewöhnt. Er wird wohl eher durch die Zentimeter-Angaben irritiert sein.

Warten wir ab, mal schauen, was die Rechtsprechung uns im Jahre 2010 dazu bieten wird.

Vielleicht wird dann Bike and Skate bei seinen Fahrrädern einiges ändern und auch folgender Shopbetreiber wird wohl die eine oder andere Kategorie umbenennen müssen.

Vergleichen Sie dazu auch folgenden Beitrag:


plembke
Autor: Pia Lembke
Allgemein, Online Recht, Spass
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